https://www.baunetz.de/recht/Trittschalldaemmung_gesteigerte_ueberwachungspflichten__44506.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Trittschalldämmung: gesteigerte Überwachungspflichten!
Ein bauleitender Architekt hat gesteigerte Überwachungspflichten betreffend des Gewerkes Trittschalldämmung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/03 -, BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – VII ZR 39/05 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Trittschalldämmung eines Neubaus ist mangelhaft. Die Trittschalldämmung war direkt auf den Rohfußboden verlegt worden. Die sich auf dem Rohfußboden befindlichen punktförmigen Erhöhungen der dort verlaufenden, sich teilweise kreuzenden Elektro- und Heizungsleitungen ragten in die Trittschalldämmung hinein, und schränkten deren Wirkung ein. Richtigerweise hätte auf dem Rohfußboden zunächst eine Ausgleichsschicht verlegt und hierauf die Trittschalldämmung aufgebracht werden müssen. Der Bauherr nimmt bauleitenden Architekten – der Generalunternehmer war bereits insolvent – in Haftung. Das Gericht bestätigt die Haftung des Bauleiters. Den bauleitenden Architekten treffen im Bereich der Trittschalldämmung wegen deren großer Bedeutung gesteigerte Überwachungspflichten.
(nach KG , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/03 -, BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – VII ZR 39/05 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Trittschalldämmung eines Neubaus ist mangelhaft. Die Trittschalldämmung war direkt auf den Rohfußboden verlegt worden. Die sich auf dem Rohfußboden befindlichen punktförmigen Erhöhungen der dort verlaufenden, sich teilweise kreuzenden Elektro- und Heizungsleitungen ragten in die Trittschalldämmung hinein, und schränkten deren Wirkung ein. Richtigerweise hätte auf dem Rohfußboden zunächst eine Ausgleichsschicht verlegt und hierauf die Trittschalldämmung aufgebracht werden müssen. Der Bauherr nimmt bauleitenden Architekten – der Generalunternehmer war bereits insolvent – in Haftung. Das Gericht bestätigt die Haftung des Bauleiters. Den bauleitenden Architekten treffen im Bereich der Trittschalldämmung wegen deren großer Bedeutung gesteigerte Überwachungspflichten.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck